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Arbeitsschutz 2026: Was sich für Arbeitgeber ändert

2026 bringt im Arbeitsschutz keine Revolution, aber mehrere Änderungen, die gerade kleine und mittlere Betriebe betreffen: Die Betreuung durch Sifa und Betriebsarzt wird flexibler, die Behörden kontrollieren häufiger, und bei Asbest und Sicherheitsbeauftragten gelten neue Regeln. Hier steht, was davon schon gilt, was noch geplant ist und was Sie jetzt tun sollten.

Veröffentlicht am 2026-11-03 · 6 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue DGUV Vorschrift 2: Kleinbetriebsgrenze von 10 auf 20 Beschäftigte, bis zu einem Drittel digitale Betreuung – Inkrafttreten je nach Berufsgenossenschaft.
  • Seit 2026 sollen die Arbeitsschutzbehörden jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen.
  • Asbest: Seit der Änderung der Gefahrstoffverordnung Ende 2025 gelten strengere Zulassungs- und Nachweispflichten bei Arbeiten an Altbauten.
  • Sicherheitsbeauftragte: Der Bundestag hat im März 2026 neue Schwellenwerte beschlossen; Betriebe unter 20 Beschäftigten sollen künftig befreit sein.
  • Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt schon heute; die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes soll sie konkreter regeln.

Neue DGUV Vorschrift 2: flexiblere Betreuung durch Sifa und Betriebsarzt

Die wichtigste Änderung für die meisten Betriebe ist die Neufassung der DGUV Vorschrift 2. Sie ersetzt die Fassung von 2011 und wird von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nacheinander in Kraft gesetzt – bei der BGHM seit April 2025, bei der VBG seit Dezember 2025, bei weiteren Trägern wie BGN, BG RCI und BG Verkehr seit Januar 2026. Welche Fassung für Ihren Betrieb gilt, steht auf der Website Ihrer Berufsgenossenschaft.

  • Kleinbetriebe: Die Grenze für die vereinfachte Betreuung steigt von 10 auf 20 Beschäftigte.
  • Digitale Betreuung: Bis zu einem Drittel der Betreuungszeit darf per Telefon oder Video stattfinden, wenn sich Sifa oder Betriebsarzt vorher vor Ort ein Bild gemacht haben. Rein digitale Betreuung bleibt unzulässig.
  • Einsatzzeiten: Die frühere Mindestzeit von 0,2 Stunden je Beschäftigtem und Jahr für Sifa und Betriebsarzt entfällt; es bleibt der Mindestanteil von 20 Prozent der Grundbetreuung für jede Seite.
  • Betreuungsgruppen: Die Zuordnung der Branchen wurde überarbeitet – prüfen Sie, ob sich Ihre Gruppe geändert hat.
  • Mehr Fachkräfte: Auch Absolventinnen und Absolventen etwa aus Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin oder Arbeitspsychologie können Sifa werden. Sifa und Betriebsärzte müssen ihre Fortbildungen im Jahresbericht nachweisen.

Weiterlesen: DGUV Vorschrift 2 einfach erklärt · Einsatzzeiten berechnen

Mehr Kontrollen: 5 Prozent der Betriebe pro Jahr

Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz hat der Gesetzgeber eine Mindestbesichtigungsquote eingeführt: Ab 2026 sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen, vorrangig solche mit höherem Gefährdungspotenzial. Geprüft werden vor allem die Gefährdungsbeurteilung, die Betreuung durch Sifa und Betriebsarzt, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Notfallorganisation.

Für Betriebe heißt das: Die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle steigt deutlich. Wer bisher ohne Sifa, Betriebsarzt oder dokumentierte Gefährdungsbeurteilung gearbeitet hat, sollte das jetzt nachholen.

Weiterlesen: Gefährdungsbeurteilung erstellen · Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

Asbest: strengere Regeln bei Arbeiten an Altbauten

Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung Ende 2025 hat Deutschland die neue EU-Asbestrichtlinie umgesetzt. Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest gelten strengere Zulassungs-, Anzeige- und Dokumentationspflichten, auch bei niedriger und mittlerer Faserkonzentration. Arbeitgeber müssen die Beschäftigten benennen, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten, und deren Fachkunde und arbeitsmedizinische Vorsorge nachweisen.

Betroffen sind vor allem Bau- und Ausbaugewerke, Elektro- und Sanitärbetriebe, die in Gebäuden mit Baujahr vor 1993 arbeiten. Klären Sie mit Ihrer Sifa, welche Tätigkeiten betroffen sind, und passen Sie Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung an.

Sicherheitsbeauftragte: neue Schwellenwerte beschlossen

Der Bundestag hat im März 2026 eine Änderung von § 22 SGB VII beschlossen. Danach sollen Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten künftig keine Sicherheitsbeauftragten mehr bestellen müssen, Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten nur noch bei besonderen Gefährdungen. Ab 50 Beschäftigten bleibt die Pflicht bestehen.

Wichtig: Bis die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 angepasst ist, bleibt deren § 20 maßgeblich. Bestellte Sicherheitsbeauftragte sollten Sie deshalb nicht vorschnell abberufen – sprechen Sie das mit Ihrer Sifa ab.

Arbeitszeiterfassung: Pflicht gilt schon, Reform geplant

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Wie genau, soll die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes regeln – voraussichtlich elektronisch, mit Erleichterungen für Kleinbetriebe. Bis dahin gilt: Eine nachvollziehbare Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ist Pflicht, die Form ist frei.

Ihre Checkliste für 2026

Mit diesen Punkten sind Sie für eine Kontrolle gut aufgestellt:

  • Sifa und Betriebsarzt schriftlich bestellt? Bei der Berufsgenossenschaft prüfen, welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 gilt und ob sich Betreuungsgruppe oder Einsatzzeiten ändern.
  • Gefährdungsbeurteilung vollständig und aktuell – inklusive psychischer Belastung?
  • Unterweisungen mindestens einmal jährlich durchgeführt und unterschrieben?
  • Prüffristen eingehalten: DGUV V3, Leitern, Regale, Feuerlöscher?
  • Erste Hilfe, Brandschutzhelfer und Notfallplan organisiert?
  • Arbeitszeit erfasst?

Weiterlesen: Kostenloser Selbst-Check in 3 Minuten · DGUV V3 Prüfung

Häufige Fragen

Was ändert sich 2026 im Arbeitsschutz?

Vor allem gilt bei immer mehr Berufsgenossenschaften die neue DGUV Vorschrift 2 mit Kleinbetriebsgrenze 20 und bis zu einem Drittel digitaler Betreuung. Außerdem sollen die Behörden jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe kontrollieren, für Asbestarbeiten gelten strengere Regeln, und für Sicherheitsbeauftragte wurden neue Schwellenwerte beschlossen.

Ab wann gilt die neue DGUV Vorschrift 2 für meinen Betrieb?

Das legt jede Berufsgenossenschaft und Unfallkasse selbst fest. Einige Träger wenden die Neufassung schon seit 2025 an, andere seit Januar 2026, weitere folgen. Die gültige Fassung finden Sie auf der Website Ihrer Berufsgenossenschaft.

Muss ich als Kleinbetrieb jetzt keine Sifa mehr haben?

Doch. Die Pflicht zur Betreuung durch Sifa und Betriebsarzt gilt weiterhin ab dem ersten Beschäftigten. Geändert hat sich nur, bis zu welcher Größe die vereinfachte Kleinbetriebsbetreuung möglich ist – künftig bis 20 statt bis 10 Beschäftigte.

Ist die DGUV-Prüfung Pflicht?

Ja. Die DGUV Vorschrift 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift und für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften verbindlich. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen in festgelegten Abständen von einer Elektrofachkraft geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen BG und DGUV?

Die Berufsgenossenschaften (BG) sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für gewerbliche Betriebe. Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) ist ihr Spitzenverband. Sie erarbeitet die Mustertexte der Unfallverhütungsvorschriften, die jede BG dann für ihre Mitgliedsbetriebe in Kraft setzt.

Quellen

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