Arbeitssicherheit Scout

Arbeitsmedizin

Betriebsärztliche Betreuung und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV – vor Ort, im Zentrum oder mobil.

Für wen?

Alle Betriebe – ob Büro, Werkstatt oder Lager.

Das erhalten Sie

Ein bestellter Betriebsarzt und eine Vorsorge, die Fristen und Bescheinigungen im Blick hat.

Grundlage

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • ArbMedVV
  • DGUV Vorschrift 2

Was gehört dazu?

  • Betriebsarzt – Bestellung, Beratung, Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung.
  • Pflicht- & Angebotsvorsorge – Z. B. Lärm, Gefahrstoffe, Atemschutz, Bildschirmarbeit.
  • Eignungsuntersuchungen – Z. B. für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
  • Impfungen – Berufsbedingte Schutzimpfungen.
  • BEM-Unterstützung – Ärztliche Begleitung beim Eingliederungsmanagement.
  • Vorsorgekartei – Fristen und Bescheinigungen im Blick.

Wann ist das Pflicht?

  • Jeder Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt bestellen – ab dem ersten Beschäftigten (§ 2 ASiG, DGUV Vorschrift 2).
  • Die ArbMedVV unterscheidet drei Arten der Vorsorge: Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber veranlassen, Angebotsvorsorge muss er anbieten, Wunschvorsorge muss er auf Wunsch ermöglichen.
  • Bei Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn die Vorsorge stattgefunden hat.
  • Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit Anlass und Datum jeder Vorsorge und trägt die Kosten; die Vorsorge findet in der Arbeitszeit statt.

Was beeinflusst die Kosten?

  • Anzahl der Beschäftigten und Betreuungsgruppe
  • Art und Zahl der Vorsorgen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben
  • Vorsorge vor Ort, im arbeitsmedizinischen Zentrum oder mobil
  • Zusatzleistungen wie Impfungen oder Eignungsuntersuchungen

Fragen zu Arbeitsmedizin

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

Die Vorsorge dient dem Schutz der Beschäftigten: Sie werden beraten und auf Wunsch untersucht. Eine Eignungsuntersuchung klärt dagegen, ob jemand eine Tätigkeit gesundheitlich ausüben kann, und braucht eine eigene Rechtsgrundlage. Beides soll getrennt stattfinden.

Erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis der Vorsorge?

Nein. Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass, Datum und dem Termin der nächsten Vorsorge. Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Müssen Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen zur Vorsorge?

Bildschirmarbeit ist eine Angebotsvorsorge: Sie müssen sie anbieten, die Beschäftigten entscheiden selbst über die Teilnahme.

Woher weiß ich, welche Vorsorgen in meinem Betrieb nötig sind?

Aus der Gefährdungsbeurteilung. Sie zeigt, welche Tätigkeiten unter die Pflicht- oder Angebotsvorsorge der ArbMedVV fallen. Der Betriebsarzt unterstützt bei der Zuordnung.

Vom Bedarf zum Partner

  1. Bedarf klären – Größe, Branche, Standorte – und was schon da ist.
  2. Partner auswählen – Geprüfte Partner, die fachlich und regional passen.
  3. Angebote vergleichen – Umfang, Einsatzzeiten und Kosten im Vergleich.
  4. Sie entscheiden – Keine Verpflichtung, kein automatischer Wechsel.

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