Gefährdungsbeurteilungen
Erstellung und Aktualisierung nach §§ 5 und 6 ArbSchG – vollständig dokumentiert.
Für wen?
Jeder Arbeitgeber – für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze.
Das erhalten Sie
Eine aktuelle, schriftlich dokumentierte Beurteilung mit konkreten Maßnahmen.
Grundlage
- Arbeitsschutzgesetz §§ 5, 6
- Mutterschutzgesetz
- Arbeitsstättenverordnung
Was gehört dazu?
- Allgemeine Gefährdungsbeurteilung – Für Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Arbeitsmittel.
- Psychische Belastung – Befragungen, Workshops und Maßnahmen.
- Gefahrstoffe & Kataster – Inkl. Substitutionsprüfung.
- Mutterschutz – Beurteilung nach Mutterschutzgesetz.
- Explosionsschutzdokument – Für explosionsfähige Atmosphären.
- Bildschirm & Homeoffice – Nach Arbeitsstättenverordnung.
Wann ist das Pflicht?
- Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungen an allen Arbeitsplätzen beurteilen und Maßnahmen festlegen (§ 5 ArbSchG).
- Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung müssen dokumentiert sein – unabhängig von der Betriebsgröße (§ 6 ArbSchG).
- Psychische Belastungen bei der Arbeit gehören ausdrücklich dazu (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).
- Nach dem Mutterschutzgesetz ist jeder Arbeitsplatz vorab auf Gefährdungen für Schwangere und Stillende zu beurteilen – auch wenn dort aktuell keine Frau arbeitet (§ 10 MuSchG).
Was beeinflusst die Kosten?
- Anzahl und Verschiedenheit der Arbeitsplätze und Tätigkeiten
- Vorhandene Unterlagen: Neuerstellung oder Aktualisierung
- Besondere Themen wie Gefahrstoffe, Explosionsschutz oder psychische Belastung
- Art der Erhebung: Begehung, Befragung, Workshops
Fragen zu Gefährdungsbeurteilungen
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Das Gesetz nennt keine feste Frist. Sie muss aktuell sein und wird überprüft, wenn sich etwas ändert: neue Maschinen, Arbeitsstoffe oder Abläufe, Umbauten, Unfälle oder auffällige Erkrankungen. Viele Betriebe sehen sie zusätzlich in festen Abständen durch.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann sie selbst durchführen oder fachkundige Personen beauftragen; Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten dabei. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Wie läuft die Beurteilung psychischer Belastung ab?
Üblich sind Mitarbeiterbefragungen, moderierte Workshops oder Beobachtungsinterviews. Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen – etwa Arbeitsmenge, Arbeitszeit, Abläufe und soziale Beziehungen –, nicht die einzelnen Beschäftigten.
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Kleinbetriebe?
Ja. Die frühere Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten gibt es nicht mehr.
Vom Bedarf zum Partner
- Bedarf klären – Größe, Branche, Standorte – und was schon da ist.
- Partner auswählen – Geprüfte Partner, die fachlich und regional passen.
- Angebote vergleichen – Umfang, Einsatzzeiten und Kosten im Vergleich.
- Sie entscheiden – Keine Verpflichtung, kein automatischer Wechsel.