Arbeitssicherheit Scout

Brandschutz & Notfall

Organisatorischer Brandschutz und Notfallvorsorge für jeden Standort.

Für wen?

Jeder Standort – vom Büro bis zur Werkhalle.

Das erhalten Sie

Eine klare Brandschutzordnung, geübte Abläufe und eine organisierte Erste Hilfe.

Grundlage

  • ASR A2.2
  • DIN 14096

Was gehört dazu?

  • Brandschutzbeauftragter – Extern bestellt oder eigene Ausbildung.
  • Brandschutzordnung – Teile A, B und C nach DIN 14096.
  • Räumungsübungen – Planung, Durchführung, Auswertung.
  • Erste-Hilfe-Organisation – Material, Meldekette, Verbandbuch.

Wann ist das Pflicht?

  • Arbeitgeber müssen Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung treffen und Beschäftigte benennen, die diese Aufgaben übernehmen (§ 10 ArbSchG).
  • Die ASR A2.2 regelt die Ausstattung mit Feuerlöschern und die Zahl der Brandschutzhelfer.
  • Ein Brandschutzbeauftragter ist nicht in jedem Betrieb vorgeschrieben. Er kann durch Baugenehmigung, Sonderbauvorschriften des Landes oder den Sachversicherer verlangt werden.
  • Wo ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, sind Räumungen anhand des Plans zu üben (ASR A2.3).

Was beeinflusst die Kosten?

  • Größe, Nutzung und Anzahl der Standorte
  • Externer Brandschutzbeauftragter oder Ausbildung eigener Mitarbeitender
  • Umfang der Brandschutzordnung (Teile A, B und C)
  • Planung und Begleitung von Räumungsübungen

Fragen zu Brandschutz & Notfall

Braucht mein Betrieb einen Brandschutzbeauftragten?

Das hängt vom Gebäude und der Nutzung ab. Eine allgemeine Pflicht gibt es nicht; verlangt wird er häufig in der Baugenehmigung, in Sonderbauvorschriften – etwa für Verkaufsstätten oder Industriebauten – oder vom Versicherer.

Was sind die Teile A, B und C der Brandschutzordnung?

Teil A ist der Aushang mit den wichtigsten Verhaltensregeln für alle Personen im Gebäude. Teil B richtet sich an die Beschäftigten. Teil C gilt für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Aufbau und Inhalt regelt die DIN 14096.

Wie oft sollte eine Räumungsübung stattfinden?

Eine feste Frist nennt die Arbeitsstättenregel nicht; sie verlangt Übungen in angemessenen Zeitabständen. Viele Betriebe üben einmal im Jahr, bei erhöhter Gefährdung oder hoher Fluktuation häufiger.

Wie lange müssen Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert bleiben?

Jede Erste-Hilfe-Leistung wird festgehalten, zum Beispiel im Verbandbuch. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und vertraulich zu behandeln.

Vom Bedarf zum Partner

  1. Bedarf klären – Größe, Branche, Standorte – und was schon da ist.
  2. Partner auswählen – Geprüfte Partner, die fachlich und regional passen.
  3. Angebote vergleichen – Umfang, Einsatzzeiten und Kosten im Vergleich.
  4. Sie entscheiden – Keine Verpflichtung, kein automatischer Wechsel.

Angebot anfragen