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DGUV Vorschrift 2 einfach erklärt: Betreuung, Einsatzzeiten und Betreuungsgruppen

Die DGUV Vorschrift 2 klingt nach Behördendeutsch, beantwortet aber eine einfache Frage: Wie viel Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt braucht Ihr Betrieb? Die Antwort hängt von zwei Dingen ab – wie viele Beschäftigte Sie haben und wie gefährlich die Arbeit in Ihrer Branche ist. Hier steht das Wichtigste in einfachen Worten, mit einem Rechenbeispiel.

Veröffentlicht am 2026-11-03 · 7 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz und gilt für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
  • Kleinbetriebe: Grundbetreuung in festen Abständen plus anlassbezogene Betreuung oder das Unternehmermodell – bisher bis 10, nach der Neufassung bis 20 Beschäftigte.
  • Größere Betriebe: Grundbetreuung mit Einsatzzeiten von 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr plus betriebsspezifische Betreuung.
  • Die Betreuungsgruppe I, II oder III ergibt sich aus dem Wirtschaftszweig (WZ-Kode) Ihres Betriebs.
  • Sifa und Betriebsarzt müssen je mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen.

Was ist die DGUV Vorschrift 2?

Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie füllt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) mit Zahlen: Das ASiG sagt, dass jeder Arbeitgeber Sifa und Betriebsarzt bestellen muss, die DGUV Vorschrift 2 sagt, in welchem Umfang und in welcher Form.

Die erste einheitliche Fassung stammt von 2011. Seit 2025 setzen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nacheinander eine Neufassung in Kraft: Die Grenze für Kleinbetriebe steigt von 10 auf 20 Beschäftigte, bis zu einem Drittel der Betreuung darf digital stattfinden, und die Zuordnung der Branchen zu den Betreuungsgruppen wurde überarbeitet. Welche Fassung für Sie gilt und ob Ihre Berufsgenossenschaft das Unternehmermodell anbietet, steht auf deren Website.

Weiterlesen: Arbeitsschutz 2026: alle Änderungen

Schritt 1: Beschäftigte richtig zählen

Welche Regeln für Sie gelten, hängt von der Zahl der Beschäftigten ab. Gezählt werden alle Beschäftigten einschließlich Auszubildender und Minijobber, Teilzeitkräfte anteilig:

  • Bis 20 Wochenstunden: zählt mit 0,5.
  • Bis 30 Wochenstunden: zählt mit 0,75.
  • Mehr als 30 Wochenstunden: zählt mit 1.

Schritt 2: Die passende Betreuungsform

Aus der Beschäftigtenzahl ergibt sich, welche Betreuungsform für Sie in Frage kommt:

  • Bis 10 Beschäftigte, nach der Neufassung bis 20 (Anlage 1): Grundbetreuung durch Sifa und Betriebsarzt, die je nach Betreuungsgruppe spätestens nach 1, 3 oder 5 Jahren wiederholt wird, plus anlassbezogene Betreuung, etwa bei neuen Maschinen, Umbauten oder nach einem Unfall.
  • Darüber (Anlage 2): Regelbetreuung aus Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifischer Betreuung.
  • Bis in der Regel 50 Beschäftigte (Anlage 3): alternativ die bedarfsorientierte Betreuung, das sogenannte Unternehmermodell, wenn Ihre Berufsgenossenschaft es anbietet.

Schritt 3: Die Betreuungsgruppe Ihrer Branche

In der Regelbetreuung entscheidet die Betreuungsgruppe über die Einsatzzeiten. Die Zuordnung steht in der Anlage 2 Ihrer Berufsgenossenschaft und richtet sich nach dem Wirtschaftszweig (WZ-Kode), den Sie zum Beispiel im Handelsregister oder in Ihrer Veranlagung finden:

  • Gruppe I – hohe Gefährdung, zum Beispiel Bau, Abbruch, Gießereien: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
  • Gruppe II – mittlere Gefährdung, zum Beispiel Metallbau, Logistik, Pflege: 1,5 Stunden.
  • Gruppe III – geringe Gefährdung, zum Beispiel Büro, Handel, Verwaltung: 0,5 Stunden.

Rechenbeispiel: Baubetrieb mit 30 Beschäftigten

Ein Hochbaubetrieb hat 26 Vollzeitkräfte, 4 Minijobber bis 20 Stunden und gehört zur Betreuungsgruppe I. Anrechenbar sind 26 + 4 × 0,5 = 28 Beschäftigte. Die Grundbetreuung beträgt 28 × 2,5 = 70 Stunden im Jahr für Sifa und Betriebsarzt zusammen.

Davon muss jede Seite mindestens 20 Prozent übernehmen, also mindestens 14 Stunden. Eine typische Aufteilung wäre zum Beispiel 50 Stunden Sifa und 20 Stunden Betriebsarzt. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang Sie gemeinsam mit Sifa und Betriebsarzt anhand der Aufgabenfelder der Vorschrift ermitteln und schriftlich festhalten. Mit unserem kostenlosen Einsatzzeiten-Rechner können Sie die Grundbetreuung für Ihren Betrieb in einer Minute berechnen.

Weiterlesen: Einsatzzeiten-Rechner

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung: der Unterschied

Die Grundbetreuung deckt die Aufgaben ab, die in jedem Betrieb anfallen: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Beratung zur Arbeitsgestaltung, Untersuchung von Unfällen, Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss. Ihr Umfang folgt starr aus der Tabelle.

Die betriebsspezifische Betreuung kommt bei besonderen Anlässen und Risiken dazu, etwa bei neuen Anlagen, Gefahrstoffen, Umstrukturierungen oder einer auffälligen Unfallhäufung. Diesen Teil müssen Sie selbst ermitteln und dokumentieren – genau danach fragt die Berufsgenossenschaft bei einer Besichtigung häufig.

Das Unternehmermodell in Kürze

Im Unternehmermodell nimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer an Informations- und Motivationsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teil und kümmert sich danach selbst um viele Arbeitsschutzthemen. Sifa und Betriebsarzt werden nur noch bei konkretem Bedarf hinzugezogen. Das spart Einsatzzeiten, setzt aber regelmäßige Fortbildung und Eigeninitiative voraus. Für wen es sich lohnt, hängt vor allem davon ab, wie viel Zeit Sie selbst in den Arbeitsschutz stecken können.

Was bei einer Besichtigung geprüft wird

Die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft will in der Regel sehen: die schriftliche Bestellung von Sifa und Betriebsarzt, die Nachweise über erbrachte Einsatzzeiten, die Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung und aktuelle Gefährdungsbeurteilungen. Fehlt die Betreuung ganz, drohen Bußgelder nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.

Wenn Sie noch keine Sifa oder keinen Betriebsarzt haben oder die Einsatzzeiten nicht stimmen: Über Arbeitssicherheit Scout erhalten Sie Angebote geprüfter Fachkräfte aus Ihrer Region, die Ihre Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 übernehmen.

Weiterlesen: Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit finden · Betriebsarzt-Pflicht

Häufige Fragen

Sind DGUV-Vorschriften verpflichtend?

Ja. DGUV Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften und für alle Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich, Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden. DGUV Regeln und DGUV Informationen erläutern sie und gelten als anerkannter Stand der Technik – wer davon abweicht, muss eine gleichwertige Lösung nachweisen.

Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für Kleinbetriebe?

Ja, ab dem ersten Beschäftigten. Für Kleinbetriebe – bisher bis 10, nach der Neufassung bis 20 Beschäftigte – gibt es aber vereinfachte Regeln: Grundbetreuung in festen Abständen plus Betreuung bei Anlässen oder das Unternehmermodell.

Wo finde ich meine Betreuungsgruppe?

In der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 Ihrer Berufsgenossenschaft. Dort sind die Wirtschaftszweige nach WZ-Kode den Gruppen I, II und III zugeordnet. Im Zweifel hilft die Berufsgenossenschaft oder Ihre Sifa.

Zählt der Geschäftsführer bei den Beschäftigten mit?

Nein. Gezählt werden die Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, also Arbeitnehmer und Auszubildende. Inhaber und Geschäftsführer ohne Arbeitsvertrag zählen nicht mit.

Muss ich die Einsatzzeiten genau einhalten?

Die Grundbetreuung ist ein Mindestwert, den Sie nachweisen müssen. Sinnvoll ist eine jährliche Planung mit Sifa und Betriebsarzt und ein kurzer Tätigkeitsbericht, aus dem die geleisteten Stunden hervorgehen.

Quellen

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