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Pflichten

Betriebsarzt-Pflicht: Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich einen Betriebsarzt?

Auch hier gilt: ab dem ersten Beschäftigten. Der Betriebsarzt ist kein Angebot für große Unternehmen, sondern eine gesetzliche Pflicht für jeden Arbeitgeber. Die gute Nachricht: Für kleine Betriebe sind Aufwand und Kosten überschaubar – wenn die Betreuung richtig organisiert ist.

Veröffentlicht am 2026-10-10 · 6 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • § 2 ASiG verpflichtet jeden Arbeitgeber, Betriebsärzte schriftlich zu bestellen – ab dem ersten Beschäftigten.
  • Der Betriebsarzt berät zu Arbeitsplatzgestaltung, Gesundheitsschutz und Wiedereingliederung und führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch.
  • Die ArbMedVV unterscheidet Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge – welche gilt, hängt von den Tätigkeiten ab.
  • Betriebsärztliche Betreuung wird nach Einsatzzeiten oder pauschal abgerechnet; kleine Büros zahlen als Richtwert wenige hundert Euro im Jahr.

Wer braucht einen Betriebsarzt?

Nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes hat der Arbeitgeber Betriebsärzte zu bestellen, soweit das wegen der Betriebsart, der Zahl der Beschäftigten und der Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das – und sie kennt keine Ausnahme nach unten. Jeder Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten muss die betriebsärztliche Betreuung organisieren.

Der Betriebsarzt muss nicht im Unternehmen angestellt sein. Die meisten Betriebe schließen einen Vertrag mit einer Praxis für Arbeitsmedizin oder einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst, der in den vereinbarten Einsatzzeiten vor Ort kommt oder die Beschäftigten im Zentrum untersucht.

Was macht der Betriebsarzt eigentlich?

Die Aufgaben stehen in § 3 ASiG. Der Betriebsarzt ist in erster Linie Berater des Arbeitgebers – kein Hausarzt für die Belegschaft und auch kein Kontrolleur. Zu den Aufgaben gehören:

  • Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung, etwa zu Ergonomie, Lärm, Gefahrstoffen oder Bildschirmarbeit.
  • Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung, besonders bei physischen und psychischen Belastungen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV, einschließlich Beratung und Impfangeboten, wo sie beruflich veranlasst sind.
  • Beratung zur Wiedereingliederung nach längerer Krankheit und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.
  • Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen und Hinweise an den Arbeitgeber, wenn Mängel auffallen.

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt, wann der Arbeitgeber Vorsorge veranlassen oder anbieten muss. Die Vorsorge ist immer freiwillig für den Beschäftigten, was die Untersuchung angeht – die Beratung durch den Arzt muss aber stattfinden. Es gibt drei Stufen:

  • Pflichtvorsorge: Muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig stattfinden, sonst darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Beispiele sind Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärm ab 85 dB(A) oder Feuchtarbeit von mehr als vier Stunden täglich.
  • Angebotsvorsorge: Muss der Arbeitgeber anbieten, die Beschäftigten entscheiden selbst. Beispiele sind Bildschirmarbeit, Lärm ab 80 dB(A) oder Tätigkeiten mit Hautkontakt zu Gefahrstoffen in geringerem Umfang.
  • Wunschvorsorge: Muss der Arbeitgeber ermöglichen, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen Arbeit und Gesundheit vermuten – es sei denn, ein Gesundheitsschaden ist offensichtlich ausgeschlossen.

Einsatzzeiten und Betreuungsform

Wie bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit richtet sich die Betreuung nach der Beschäftigtenzahl: Bis zehn Beschäftigte genügt eine Grundbetreuung in festen Abständen, bis 50 Beschäftigte kommt das Unternehmermodell in Frage, ab 51 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung mit Einsatzzeiten. Die Einsatzzeit für die Grundbetreuung teilen sich Betriebsarzt und Sifa; der Betriebsarzt übernimmt mindestens 20 Prozent.

Zusätzlich zur Grundbetreuung legen Sie mit dem Betriebsarzt einen betriebsspezifischen Teil fest – zum Beispiel für die Vorsorgeuntersuchungen, Impfaktionen oder die Betreuung von Schichtarbeit.

Was kostet die betriebsärztliche Betreuung?

Arbeitsmedizinische Dienste rechnen entweder die Einsatzzeit nach Stunden ab oder vereinbaren eine Jahrespauschale pro Beschäftigtem. Als Richtwert liegen Stundensätze zwischen 100 und 180 Euro; Vorsorgeuntersuchungen kosten je nach Umfang meist zwischen 40 und 120 Euro. Für ein Büro mit zehn Beschäftigten bleibt die Jahresbetreuung damit in der Regel unter 500 Euro.

Teurer wird es bei Schichtbetrieb, vielen Standorten oder Tätigkeiten mit Pflichtvorsorge. Vergleichen Sie deshalb Angebote, die auf Ihre Betreuungsgruppe und die tatsächlichen Vorsorgeanlässe zugeschnitten sind – pauschale Preise pro Kopf passen oft nicht.

So finden Sie den passenden Betriebsarzt

Arbeitsmediziner sind in vielen Regionen knapp. Fragen Sie nach, ob die Praxis Ihre Branche betreut, ob Vorsorgen vor Ort oder im Zentrum stattfinden und wie die Dokumentation gegenüber der Berufsgenossenschaft aussieht. Klären Sie außerdem, ob Betriebsarzt und Sifa zusammenarbeiten – die Gefährdungsbeurteilung gelingt am besten gemeinsam.

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Häufige Fragen

Müssen meine Mitarbeiter zum Betriebsarzt gehen?

Bei Pflichtvorsorge muss die Vorsorge stattfinden, bevor die Tätigkeit ausgeübt wird; körperliche Untersuchungen dürfen Beschäftigte aber ablehnen. Angebotsvorsorge müssen Sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Dokumentieren Sie in jedem Fall, dass Sie die Vorsorge angeboten haben.

Erfährt der Arbeitgeber die Untersuchungsergebnisse?

Nein. Der Betriebsarzt unterliegt der Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung mit dem Hinweis, dass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste fällig ist.

Reicht der Hausarzt als Betriebsarzt?

Nein. Betriebsärzte brauchen die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Ein Hausarzt ohne diese Qualifikation darf die betriebsärztliche Betreuung nicht übernehmen.

Was passiert, wenn ich keinen Betriebsarzt bestelle?

Die Berufsgenossenschaft kann die Bestellung anordnen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wird außerdem geprüft, ob die Vorsorge organisiert war – fehlende Betreuung kann zu Regressforderungen führen.

Quellen

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