Pflichten
Ab wann braucht ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die kurze Antwort: ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen – unabhängig von Branche und Größe. Wie viel Betreuung nötig ist und ob Sie das selbst übernehmen dürfen, hängt dann von der Zahl der Beschäftigten und Ihrer Berufsgenossenschaft ab.
Veröffentlicht am 2026-10-10 · 7 Minuten Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten (§ 5 ASiG), auch für Minijobs und Teilzeit.
- Bis 50 Beschäftigte können Unternehmer in vielen Branchen das Unternehmermodell wählen und einen Teil selbst übernehmen.
- Ab 51 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2.
- Eine externe Sifa kostet bei kleinen Betrieben meist einige hundert Euro im Jahr – deutlich weniger als ein Bußgeld oder ein Arbeitsunfall.
Die gesetzliche Grundlage: ASiG und DGUV Vorschrift 2
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt in § 5, dass der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt. Wie viel Betreuung erforderlich ist, regelt die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ – sie gilt für alle Unfallversicherungsträger und damit für praktisch jeden Betrieb in Deutschland.
Eine Untergrenze bei der Beschäftigtenzahl gibt es nicht. Wer eine Person beschäftigt – auch geringfügig oder in Teilzeit –, ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes und muss die sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Nur Betriebe ohne Beschäftigte, also echte Solo-Selbstständige, sind nicht betroffen.
Drei Betreuungsformen je nach Betriebsgröße
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet nach der Zahl der Beschäftigten. Zählen müssen Sie alle Beschäftigten, Teilzeitkräfte anteilig – wer bis 20 Stunden arbeitet, zählt 0,5, wer bis 30 Stunden arbeitet, zählt 0,75.
- Bis 10 Beschäftigte: Grundbetreuung durch Sifa und Betriebsarzt in festen Abständen (je nach Betreuungsgruppe alle 1, 3 oder 5 Jahre) plus anlassbezogene Betreuung, etwa bei Umbauten, neuen Maschinen oder nach Unfällen. Alternativ das Unternehmermodell.
- 11 bis 50 Beschäftigte: Regelbetreuung mit Einsatzzeiten – oder, wenn die Berufsgenossenschaft es anbietet, das Unternehmermodell (alternative bedarfsorientierte Betreuung).
- Ab 51 Beschäftigten: Regelbetreuung. Sie setzt sich aus der Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und einem betriebsspezifischen Teil zusammen, den Sie mit Sifa und Betriebsarzt ermitteln.
Das Unternehmermodell: Betreuung teilweise selbst übernehmen
Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten bieten viele Berufsgenossenschaften das Unternehmermodell an. Der Unternehmer oder die Unternehmerin nimmt an einer Schulung der Berufsgenossenschaft teil, übernimmt danach Teile der Betreuung selbst und zieht Sifa und Betriebsarzt nur noch bei konkreten Anlässen hinzu.
Das spart Geld, ersetzt die Fachkraft aber nicht vollständig: Für Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und die anlassbezogene Betreuung brauchen Sie weiterhin Fachleute. Außerdem müssen die Schulungen regelmäßig aufgefrischt werden – in der Regel alle fünf Jahre. Ob Ihre Berufsgenossenschaft das Modell anbietet und welche Schulung sie verlangt, steht in deren Anlage zur DGUV Vorschrift 2.
Einsatzzeiten: So viel Betreuung steht Ihnen zu
In der Regelbetreuung ab 51 Beschäftigten legt die DGUV Vorschrift 2 Einsatzzeiten für die Grundbetreuung fest. Sie richten sich nach der Betreuungsgruppe, in die Ihre Branche eingeordnet ist, und gelten pro Beschäftigtem und Jahr – als Summe für Sifa und Betriebsarzt zusammen.
- Betreuungsgruppe I (hohe Gefährdung, z. B. Bau, Gießereien): 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr.
- Betreuungsgruppe II (mittlere Gefährdung, z. B. Metallbau, Logistik, Pflege): 1,5 Stunden.
- Betreuungsgruppe III (geringe Gefährdung, z. B. Büro, Handel, Verwaltung): 0,5 Stunden.
- Jede Seite – Sifa und Betriebsarzt – muss mindestens 20 Prozent der Gesamtzeit übernehmen; die Aufteilung dazwischen legen Sie fest.
Intern oder extern: Welche Sifa passt zu Ihrem Betrieb?
Sie können eine eigene Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden lassen – die Ausbildung dauert je nach Vorbildung mehrere Monate und setzt eine Qualifikation als Meister, Techniker oder Ingenieur voraus. Für die meisten Betriebe unter 250 Beschäftigten ist eine externe Sifa wirtschaftlicher: Sie kommt in den vereinbarten Einsatzzeiten, kennt die Branche und bringt die Dokumentation gleich mit.
Auch überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste sind eine Option, vor allem, wenn Sie Sifa und Betriebsarzt aus einer Hand möchten. Achten Sie bei jeder Variante darauf, dass die Bestellung schriftlich erfolgt und die Einsatzzeiten dokumentiert werden – beides prüft die Berufsgenossenschaft bei einer Besichtigung.
Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Externe Fachkräfte rechnen entweder nach Stunden oder als Jahrespauschale ab. Als Richtwert liegen Stundensätze meist zwischen 80 und 150 Euro; Pauschalen für kleine Betriebe mit geringer Gefährdung beginnen bei einigen hundert Euro im Jahr. Entscheidend sind die Betreuungsgruppe, die Zahl der Standorte, die Anfahrt und ob Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen enthalten sind.
Im Vergleich dazu drohen bei fehlender Betreuung Bußgelder bis 25.000 Euro (§ 20 ASiG in Verbindung mit § 25 ArbSchG), und nach einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft Kosten zurückfordern, wenn der Arbeitsschutz nicht organisiert war.
So gehen Sie jetzt vor
Prüfen Sie zuerst, in welche Betreuungsgruppe Ihr Betrieb fällt – das steht in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 Ihrer Berufsgenossenschaft. Ermitteln Sie dann die anrechenbare Beschäftigtenzahl und entscheiden Sie, ob das Unternehmermodell für Sie in Frage kommt. Danach holen Sie Angebote von Fachkräften ein, die Ihre Branche kennen, und bestellen die Sifa schriftlich.
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Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch für einen Betrieb mit nur einem Minijobber?
Ja. Das ASiG stellt auf den Arbeitgeber ab, nicht auf den Umfang der Beschäftigung. Schon ein geringfügig Beschäftigter löst die Pflicht zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung aus. Bei bis zu zehn Beschäftigten genügt die Grundbetreuung in festen Abständen oder das Unternehmermodell.
Darf ich als Geschäftsführer selbst Fachkraft für Arbeitssicherheit sein?
Nur mit der entsprechenden Ausbildung. Ohne Sifa-Qualifikation können Sie im Unternehmermodell Teile der Betreuung übernehmen, brauchen aber weiterhin eine Fachkraft für die anlassbezogene Betreuung.
Was prüft die Berufsgenossenschaft bei einer Besichtigung?
Typischerweise die schriftliche Bestellung von Sifa und Betriebsarzt, die Dokumentation der Einsatzzeiten, aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise und die Organisation von Erster Hilfe und Brandschutz.
Wie schnell finde ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
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